Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines - Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Verbrauchers werden außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht anerkannt.




öffnen2. Schriftformklausel

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

öffnen3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wir sind auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben. Hierzu gehören neben Gebühren aller Art öffentliche Abgaben, Steuern und Zölle, Frachtzuschläge, Listenpreiserhöhungen unserer Lieferanten und ähnliches.

öffnen4. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, so ist die Vergütung in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Geschäftspartner kommt ohne weitere Erklärungen der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Geschäftspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Geschäftspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Geschäftspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Geschäftspartner fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Geschäftspartner ist der Nachweis gestattet, dass der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs unter Abzug der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

öffnen5. Versand, Verpackungen, Gefahrübergang und Teillieferung

Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners während des Transports versichert.

Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Lagers, geht die Sach- und Preisgefahr auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen frei oder gegen Bezahlung an den Lieferer durchführen. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige Geschäfte.

öffnen6. Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferfristen und -termine

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Geschäftspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts von dem Geschäftspartner bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann für uns verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass der die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei einem unserer Lieferanten und deren Unterlieferanten auftreten. Lieferfristen ändern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – um den Zeitraum, um den der Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen aus diesem, oder anderen Verträgen uns gegenüber in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung haben wir solange nicht zu Vertreten als uns und unsere Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldungsvorwurf trifft. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte unterbliebene Lieferungen haben wir keinesfalls einzustehen.

öffnen7. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.



2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Geschäftspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Geschäftspartner erfolgt ist. Der Geschäftspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.



3. Dem Geschäftspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Geschäftspartner verwahrt die Neuware für die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG gehörenden Gegenständen steht der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Geschäftspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG und die Geschäftspartner darüber einig, dass der Geschäftspartner die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.



4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Geschäftspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.



5. Verbindet der Geschäftspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG ab.



6. Bis auf Widerruf ist der Geschäftspartner zur Einziehung der in dieser Ziff. 7 – Eigentumsvorbehalt – abgetretenen Forderungen befugt. Der Geschäftspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners, ist die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Geschäftspartners zu widerrufen. Außerdem kann die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Geschäftspartner gegenüber dem Kunden verlangen.



7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Geschäftspartner der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.



8. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Geschäftspartner die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG unverzüglich zu benachrichtigen.



9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG auf Wunsch des Geschäftspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.



10. Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Geschäftspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.



öffnen8. Gewährleistung und Mängelrüge

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, etwaige Mängelrügen (Schlecht- und/oder Anderslieferungen) unverzüglich, längstens aber innerhalb 8 Tagen, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorschreibt (z. B. §§ 377. 378 HGB) uns gegenüber schriftlich anzuzeigen, andernfalls geht er etwaiger Gewährleistungsansprüche aufgrund der behaupteten Mängel verlustig.

Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

Durch etwa seitens des Geschäftspartners oder Dritte unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für alle daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Bei berechtigten Mängelrügen steht in jedem Fall der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG das Wahrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Geschäftspartner das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vetrag zurückzutreten. Will der Geschäftspartner Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlag der Nachbesserung erst nach dem zweiten Versuch gegeben.

Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Zur Mängelbeseitigung hat der Geschäftspartner der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen.

Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Geschäftspartner, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Geschäftspartners verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Garantieerklärungen von Herstellern und Vorlieferanten begründen keine Ansprüche gegen die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG, sondern sind alleine bei dem betreffenden Hersteller geltend zu machen.

öffnen9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.



2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Geschäftspartners, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.



3. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer (5) die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer (6).



4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.



5. Die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners sind – auch nach Ablauf einer der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.



6. Die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Geschäftspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.



7. Der Geschäftspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Geschäftspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.



öffnen10. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.



2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. (3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender

Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat. Hat die Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs- /Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs- /Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen)] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.



4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.



5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und der Neubeginn von Fristen unberührt.



6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

öffnen11. Reparaturen

Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG und dem Geschäftspartner eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Auf unserer Gewährleistung finden die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9 entsprechende Anwendung. Die Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Reparaturrechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig.

öffnen12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager der Standort des jeweiligen Lagers.

Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist der Sitz der Energietechnik Wünsche Gmbh & Co. KG in Bottrop.

Die Beziehung zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.



Stand Juli 2011